Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der creative workline GmbH (nachfolgend „creative workline“)

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1. creative workline bietet Kunden Beratung, Konzeption, Erstellung, Support und Hosting von bzw. in Bezug auf digitale Produkte an, insbesondere für Apps. creative workline stellt ihre Leistungen auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Einzelvertrags zur Verfügung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln ergänzend zum Einzelvertrag und etwaigen individuellen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten für die Zusammenarbeit zwischen creative workline und dem Kunden.

1.2. Ein Einzelvertrag kommt regelmäßig zustande durch dessen beidseitige Unterzeichnung oder durch Annahme seitens des Kunden eines von creative workline vorgeschlagenen Angebots. Der Inhalt der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien ergibt sich aus dem Einzelvertrag (bzw. dem Angebot) und diesen AGB. Bestimmungen eines Einzelvertrags haben bei Widersprüchen gegenüber diesen AGB Vorrang.

1.3. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn creative workline auf eine Bestellung des Kunden Leistungen erbringt, ohne den darin in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen.

2. Leistungsinhalt des Einzelvertrags, Änderung von Leistungen (Change Management)

2.1. Art und Umfang der Leistungen werden soweit möglich im Einzelvertrag beschrieben. Grundlage sind dabei die Vorbesprechungen der Vertragspartner und hierbei erstellte Dokumente (z.B. Definitionen, Briefings, Fragenkataloge). Auf dieser Basis werden die Leistungen im Rahmen des Projektmanagements laufend fortentwickelt. Im Einzelvertrag werden jeweils auch das Projektvorgehen (z.B. Workshops, Phasenkonzept, agile Vorgehensweise) und wichtige Zwischenschritte festgelegt.

2.2. creative workline ist frei darin, wie sie die Leistungen gestaltet und umsetzt, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden oder der Kunde von einer ihm eingeräumten Befugnis zur Projektleitung und -steuerung Gebrauch gemacht hat. Dies gilt insbesondere für Standards, Richtlinien und Normen (z.B. Ö-NORMEN, ISO, W3C), es sei denn, sie gehören zum Stand der Technik und werden allgemein verwendet. Die Befugnis von creative workline zur Leistungsbestimmung gemäß Satz 1 umfasst auch den Einsatz von Software oder Inhalten unter einer offenen Lizenz (z.B. Open Source, Freeware oder Creative Commons Bedingungen).

2.3. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL), die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sowie die Überlassung von Quellcode sind von creative workline nur dann zu erbringen, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

2.4. Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung einer von ihm formulierten oder akzeptierten Leistungsbeschreibung, so wird er die geänderten Vorstellungen möglichst früh in konkreter und prüffähiger Form an creative workline als Change Request mitteilen.

2.5. creative workline darf bei Vorliegen eines Change Requests die weitere Leistungserbringung einstellen, falls ansonsten Komplikationen oder nutzlose Aufwände drohen. creative workline wird dies dem Kunden jeweils mitteilen. Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt creative workline die ursprüngliche Leistungserbringung kostenpflichtig fort.

2.6. creative workline prüft den Change Request im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit und im Hinblick auf zeitlichen und kostenmäßigen Mehraufwand überschlägig. Ergibt sich dabei, dass der Mehraufwand ohne weiteres bezifferbar ist, so wird dieser dem Kunden als Angebot mitgeteilt. Ist nach Ansicht von creative workline zunächst eine eingehende und nach Aufwand zu vergütende Prüfung notwendig, so schätzt creative workline den damit verbundenen Mehraufwand. Der Kunde entscheidet dann unverzüglich, ob er die vergütungspflichtige Prüfung durch creative workline wünscht.

2.7. Die Vertragspartner führen zeitnah nach Abschluss der Prüfung eine Entscheidung über den Change Request und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in Textform (z.B. E-Mail) herbei. Change Requests haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen um die Überprüfungs- und Abstimmungsdauer einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit zur Folge. Bis zu einer Einigung verbleibt es ansonsten beim ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt.

2.8. Erbringt creative workline mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Kunden, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von creative workline vergütet.

3. Fremdleistungen, Drittdienstleister, Subunternehmer

3.1. Soweit Fremdleistungen, insbesondere Software (z.B. Standardroutinen, Module, Bibliotheken) oder Medien (z.B. Bilder, Töne, Laufbilder, Filme, Datafeeds) von Drittanbietern im Einzelvertrag oder sonst ausgewiesen sind, ist creative workline vom Kunden bevollmächtigt, diese auf dessen Kosten (einschließlich etwaiger Folgekosten) gemäß den Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen) des Herstellers/Anbieters oder deren Vertriebspartner zu beschaffen oder zu vermitteln. Der Kunde wird einschlägige Bedingungen für Fremdleistungen beachten (einschließlich Open Source, Freeware oder Creative Commons Bedingungen) und ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbständig vornehmen. creative workline ist nicht zu einer Verauslagung von Fremdleistungen verpflichtet. creative workline ist berechtigt, für die Beauftragung und Koordination von Fremdleistungen eine angemessene Service Fee (regelmäßig 15% der Fremdleistung) zu verlangen.

3.2. Schaltet der Kunde weitere Dienstleister (nachfolgend: Drittdienstleister) ein, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde ist als Auftraggeber sowohl von creative workline als auch des Drittdienstleisters für die stringente und handhabbare Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der unterschiedlichen Auftragnehmer verantwortlich. Der Kunde wird die erforderlichen Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen selbständig treffen.

3.3. creative workline ist zur Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern berechtigt, es sei denn, es liegt ein für creative workline erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor.

4. Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungen von creative workline

4.1. Der Kunde erhält vorbehaltlich abweichender Regelung im Einzelvertrag an Leistungen von creative workline ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. creative workline kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z.B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.

4.2. creative workline kann die für die Nutzung der Leistungen erforderlichen Rechte dem Kunden auch dadurch verschaffen, dass creative workline ein Produkt mit freier Lizenz (bspw. GNU, Apache Software License, Creative Commons) zur Verfügung stellt oder nachweist.

4.3. Bei für den Kunden kostenlosen Pitchs, Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehen keine Rechte über. Der Kunde ist nicht berechtigt, darin enthaltene Leistungen von creative workline anderweitig zu nutzen oder zu verwerten bzw. nutzen oder verwerten zu lassen.

4.4. creative workline behält sich das Eigentum an ihren Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vor.

4.5. Die Einräumung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten durch creative workline steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich widerruflich im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu erbringenden Handlungen (z.B. Tests) gestattet. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung eines Vergütungsbestandteils gerät, es sei denn, der Zahlungsrückstand ist unwesentlich.

4.6. Der Kunde wird urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise auf creative workline in oder bei Leistungen unverändert beibehalten. creative workline ist berechtigt, bei ihren Leistungen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung oder Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis beim Laden einer App, in der Info zu einer Anwendung, im Code von Software, in der Anbieterkennzeichnung bei Internet-Angeboten, bei App Stores in der Anwendungsbeschreibung, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Die Hinweise auf creative workline beinhalten in digitaler Form mindestens den Wortlaut “creative workline GmbH, Mobile App Solutions”, einen navigierbaren, sichtbaren Link auf www.creativeworkline.com und wenn technisch möglich ein Logo.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1. Die jeweilige Vergütung wird im Einzelvertrag festgelegt. Soweit dort keine Regelung enthalten ist, werden die Leistungen von creative workline auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardsätzen von creative workline vergütet (Zeithonorarbasis, auch Time & Material oder T&M genannt). Abrechnungsintervall ist je angefangene Viertelstunde. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten von creative workline. Wird creative workline auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %.

5.2. Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 2 weder unter- noch überschritten. Gibt creative workline (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten – wobei creative workline den Kunden hierauf hinweist -, kann der Kunde die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Überschreitung kündigen; creative workline erhält dann die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet.

5.3. Für Leistungen, die creative workline im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz von creative workline erbringt, werden gesondert Fahrtzeiten, -kosten und Spesen in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.

5.4. creative workline darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist creative workline berechtigt, monatlich abzurechnen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag werden bei KVA oder Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Übergabe fällig; bei werkvertraglichen Leistungen ist der Kunde berechtigt, 10 % der hierauf anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurück zu halten.

5.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

5.6. creative workline ist berechtigt, seine Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5% p.a. betragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

6. Ansprechpartner, Pflichten des Kunden

6.1. creative workline und der Kunde benennen sich gegenseitig einen kompetenten Ansprechpartner, der nicht ausgewechselt werden soll und bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Mehrkosten einer Auswechslung seines Ansprechpartners trägt der jeweilige Vertragspartner. Änderungen in der Person des Ansprechpartners werden unverzüglich mitgeteilt; bis dahin gelten die alten Informationen weiterhin als zutreffend. Die Verschlüsselung oder Signatur von Nachrichten und Daten erfolgt nur sofern vereinbart.

6.2. Der Kunde unterstützt creative workline unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen und Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet. Der Kunde weist creative workline darauf hin, soweit er seine Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht hat oder voraussichtlich nicht erbringen kann. Der Kunde beachtet Anleitungen sowie Hinweise von creative workline und trifft die zur Vermeidung des Verlustes von Daten und Programmen angemessenen Datensicherheits- und Vorsorgemaßnahmen.

6.3. Der Kunde wird erforderliche (Fach-) Informationen, Testdaten, Materialien und Unterlagen (nachfolgend zusammen: Material) zur Verfügung stellen. Der Kunde wird nur solches Material liefern, das die von creative workline benötigten Formate aufweist und hinsichtlich Inhalt und Träger qualitätsgesichert ist. Der Kunde behält vom Material während der Zusammenarbeit eine Kopie. creative workline ist berechtigt, das Material gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Kunden ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

6.4. Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten.

6.5. Etwaig erforderliche Prüfungen gewerblicher Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster), Namens- und Kennzeichenrecherchen, entsprechende Eintragungen sowie die Prüfung auf Rechtmäßigkeit (z.B. nach Datenschutz-, Wettbewerbs- und/oder Markenrecht) obliegen dem Kunden, es sei denn, im Einzelvertrag ist etwas anderes vereinbart.

6.6. Die Pflichten des Kunden gemäß dieser Ziffer 6 erfüllt er auf seine Kosten. Befindet sich der Kunde mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, so darf creative workline eine angemessene Entschädigung verlangen. Sonstige Rechte von creative workline bleiben unberührt.

7. Laufzeit des Einzelvertrags

7.1. Ist im Einzelvertrag eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so kann bis zu deren Ablauf das Vertragsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Falls dort keine Verlängerung bestimmt ist, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des vorgesehenen Zeitraums. Ist im Einzelvertrag keine Regelung zur Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 2 Monaten zu einem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Bei etwaigen Werkverträgen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.

7.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Einzelverträgen bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7.3. Zum Vertragsende wird creative workline die kundeneigenen Daten in dem Zustand, wie sie bei creative workline vorhanden sind, nach Wahl von creative workline dem Kunden für einen Zeitraum von einem Monat zum Download anbieten oder sie an den Kunden elektronisch oder per Post übersenden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist creative workline zur Löschung berechtigt. Darüber hinausgehende Leistungen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.

7.4. Im Falle der Beendigung von Verträgen – gleich aus welchem Grunde – bleiben die ihrer Natur nach weiter wirkenden Bestimmungen, insbesondere Ziffern 4, 10, 11 und 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin in Kraft.

8. Leistungszeit

8.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind im Einzelvertrag genannte Zeitpunkte- oder -räume Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Sie werden erst dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung von creative workline diese ausdrücklich als solche bestätigt. Bei Zielterminen darf der Kunde einen Monat nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.

8.2. Leistungsverzögerungen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) berechtigen creative workline, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

9. Abnahme

9.1. Sofern creative workline für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat (werkvertragliche Verpflichtung), werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme im Einzelvertrag oder im Rahmen des Projektmanagements festlegen. Der Kunde prüft und testet die ihm übergebene Leistung nach der vereinbarten Vorgehensweise; creative workline kann dazu auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind.

9.2. Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen von creative workline nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes abgestimmt wurde.

9.3. Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von creative workline den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen. Erklärt der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übergabe einer Leistung die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit gegenüber creative workline keine wesentlichen Mängel gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von creative workline als abgenommen.

9.4. Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, insbesondere durch produktiven Einsatz der Leistung, durch vorbehaltslose Zahlung oder Abruf weiterer auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.

10. Haftung

10.1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von creative workline in Ziffer 10 und zur Gewährleistung in Ziffer 11 gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretenden Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für:
• Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
• Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch creative workline oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die creative workline eine Garantie übernommen hat,
• Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von creative workline oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen sowie
• Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung.

10.2. creative workline haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von creative workline begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für creative workline vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von creative workline für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.3. creative workline haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für creative workline vorhersehbaren Schadens.

10.4. Die Haftung von creative workline ist insgesamt beschränkt auf den Auftragswert des jeweiligen Einzelvertrags.

10.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von creative workline im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.6. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Gateways, Störungen im Bereich der Dienste von Carriern) hat creative workline nicht zu vertreten.

11. Gewährleistung

11.1. Technischen Daten im Angebot bzw. Einzelvertrag sind im Zweifel Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung. Bestimmte Reaktions- oder Antwortzeiten werden die Vertragspartner ggf. im Rahmen eines einzelvertraglichen Service Level Agreement (SLA) vereinbaren.

11.2. creative workline versichert, dass ihr keine die Verwendung der von creative workline gelieferten Leistungen beeinträchtigenden gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) bekannt sind. Darüber hinaus ist creative workline nicht verantwortlich für die Prüfung oder Freiheit von derartigen Rechten.

11.3. Der Kunde wird von creative workline erbrachte oder gelieferte Leistungen jeweils prüfen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich mitteilen. Es gilt für alle Leistungen von creative workline die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 UGB).

11.4. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder – soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist – nach der Abnahme.

11.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen,
• soweit der Kunde ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von creative workline vorgenommen hat,
• wenn Anleitungen oder Hinweise von creative workline vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden,
• wenn Annahmen aus dem Einzelvertrag nicht eingehalten werden oder
• wenn sich allgemeine Rahmenbedingungen oder solche bei Dritten ändern, insbesondere durch Updates von (mobilen) Betriebssystemen, Veränderung von externen Diensten (z.B. geänderte oder neue Funktionalitäten), Plattformen (z.B. geänderte Schnittstellen) oder Systemen (z.B. technische Weiterentwicklung), es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder hierdurch die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.

11.6. Der Kunde meldet Mängel in Textform (z.B. per E-Mail) und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Kunde unterstützt creative workline im zumutbaren Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben können.

11.7. Bei Vorliegen eines Mangels kann creative workline gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

11.8. Durch die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung werden gesetzlich bestehende Ansprüche ausgestaltet, jedoch keine Ansprüche begründet. Gemäß Ziffer 10.1 ausgenommene Ansprüche bleiben von dieser Ziffer 11 unberührt.

12. Geheimhaltung, Abwerbung

12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Einzelverträgen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich oder sonst zulässig – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

12.2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, die dem erhaltenden Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ohne Rechtsbruch bekannt werden, die vom erhaltenden Vertragspartner unabhängig erarbeitet wurden oder soweit der erhaltende Vertragspartner zur Speicherung oder Verwendung gesetzlich verpflichtet ist.

12.3. Die Vertragspartner werden ohne Einwilligung des anderen Vertragspartners nicht dessen Mitarbeiter, die mit der Zusammenarbeit befasst waren, für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab letzter Mitwirkung in der Zusammenarbeit aktiv abwerben.

13. Datenschutz

13.1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Datenschutzgesetzes (DSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils unterrichten, soweit für die Erbringung von Leistungen die Nutzung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Der jeweils übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt dem anderen Vertragspartner mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.

13.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass creative workline die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Kunde holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt creative workline Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 10 Datenschutzgesetz (DSG), wird der Kunde die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist.

14. Schlussbestimmungen

14.1. creative workline ist berechtigt, den Kunden und das durchgeführte Projekt in Veröffentlichungen im Internet und Printmedien als Referenz zu nennen. Der Kunde verpflichtet sich für diesbezüglich verwendete Werbemittel wie Logos oder Screenshots alle erforderlichen Rechte einzuräumen. Sollten für die Verwendung besondere Vorgaben bestehen (z.B. gemäß Corporate Identity), wird der Kunde diese mitteilen. Eine Referenznennung wird nur in sachlich zutreffender Weise erfolgen.

14.2. Ansprüche gegen creative workline dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden.

14.3. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.

14.4. Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von creative workline.

14.5. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von creative workline zuständigen staatlichen Gerichten entschieden. creative workline darf jedoch den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Stand 01. Juni 2015

Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen